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Aldo_Anything

MODERATOR
Avatar: 32555 2014-07-18 11:39:53 -0400
98

[Brainfreeze]

Level 69 Troll

male reproductive organMEISTER

Zu jedem wichtigen Fachgebiet existiert ein Ausschuss des Bundestages. Die Ausschüsse bestehen aus 15 bis 42 Mitgliedern und spiegeln die Zusammensetzung der Fraktionen im Plenum wieder. Die Ausschussmitglieder werden von den Fraktionen bestimmt. Fraktionslose Abgeordnete dürfen in je einem Ausschuss mitarbeiten, haben dort aber kein Stimmrecht. Die Ausschüsse bereiten in ihren nichtöffentlichen Sitzungen Gesetzentwürfe vor beziehungsweise besprechen sie im Detail. Sie können aber auch öffentliche Anhörungen veranstalten und sich auf diese Weise über die Meinung außerparlamentarischer Experten zu grundlegenden Fragen informieren.

Neben der Aufgabe, den Gesetzgebungsbedarf in angemessener Zeit zu bewältigen, was bei Beratung aller Einzelheiten im Bundestagsplenum unmöglich wäre, haben die Ausschüsse auch den Auftrag, mit den aus den einzelnen Fraktionen bestellten Experten für die einzelnen Fachgebiete Kompetenzzentren aufzubauen, aus denen der größere Teil der jeweiligen Fraktion, der im betroffenen Fachgebiet keine überragenden Kenntnisse besitzt, Sachauskünfte einholen kann.

Parallel zu den Ausschüssen haben die Fraktionen jeweils unterschiedliche Arbeitsgruppen gebildet, in denen die parteipolitischen und fraktionsinternen Linien für die Beratungen in den Ausschüssen und für die Plenarsitzungen vorbereitet werden.

Wichtige Sonderrechte haben der Haushalts- und Rechtsausschuss: Sie arbeiten an nahezu jedem Gesetzentwurf mit, da fast immer haushaltsrechtliche und allgemeinjuristische Aspekte zu beachten sind. Auch der Verteidigungsausschuss kann sich – anders als jeder andere Ausschuss – selbständig zum Untersuchungsausschuss erklären. Eine bedeutende Sonderstellung hat auch der Ausschuss für Angelegenheiten der EU: Dieser Ausschuss kann nach Art. 45 GG Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen. Der Auswärtige Ausschuss, der EU-, der Verteidigungs- und der Petitionsausschuss sind vom Grundgesetz vorgeschrieben. Die Anzahl und Stärke der übrigen Ausschüsse werden zu Beginn der Legislaturperiode festgelegt.

Die Arbeit in der Sitzungswoche beginnt für einige Abgeordnete bereits am Montag. Dann, am späten Nachmittag, treffen sich die Fraktionsvorstände und auch einige wichtige Untergremien der Fraktionen und bereiten die Ausschuss- und Plenumssitzungen der laufenden Woche vor. Alle anderen Abgeordneten müssen am Dienstagmorgen ankommen, dann treten in der Regel die einzelnen Arbeitsgruppen der Fraktionen zusammen. Am Nachmittag sind die Fraktionssitzungen, anschließend tagen oftmals die Landesgruppen der Fraktionen. Am Mittwoch finden Ausschusssitzungen sowie die Fragestunde beziehungsweise die Aktuelle Stunde im Plenum statt. Donnerstags und freitags stehen schließlich die Plenumsdiskussionen auf dem Programm. Die Konzentration auf die zwei letzten Werktage in der Woche eröffnet den Ausschüssen die Möglichkeit, vor den Plenumssitzungen zusammenzukommen, außerdem kann so eine Überschneidung zwischen Ausschuss- und Plenumssitzungen besser vermieden werden. Die Sitzungswoche endet in der Regel am frühen Freitagnachmittag, damit die Abgeordneten an ihre Heimatorte zurückreisen können. Dieses Schema der Arbeitswoche wird nicht immer strikt durchgehalten. So lässt sich in der Realität die Überschneidung von Ausschuss- und Plenumssitzungen nur schwer vermeiden.

Ein Bundestagsabgeordneter ist in der Regel acht bis fünfzehn Stunden pro Tag mit verschiedenen Tätigkeiten beschäftigt. Die Abgeordneten müssen dabei unter anderem die Sichtung von Post und Zeitungen, die oft mehrstündigen Fraktions-, Arbeitsgruppen-, Ausschuss- und Plenarsitzungen, welche sich womöglich noch überschneiden, Interview-Anfragen, Besuchergruppen aus ihrem Wahlkreis, die Vorbereitungen von Reden und die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen unter einen Hut bringen. Viele Abgeordnete haben also während der Plenarsitzungen andere verantwortungsvolle Verpflichtungen. Aus diesem Grunde verwundert es nicht, wenn bei der alltäglichen Arbeit im Bundestag nur einige Dutzend Mitglieder im Plenum sitzen – sie sind in aller Regel die Experten für das gerade besprochene Thema.

Deutschland hat auf nationaler Ebene keine große parlamentarische oder gar demokratische Tradition wie andere europäische Staaten oder die Vereinigten Staaten von Amerika. Vielmehr gab es mit Ausnahme des Hambacher Festes 1832 und ersten parlamentarischen Verfbumungen in Süddeutschland bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts keine systematischen Bestrebungen nach Parlamentarismus und Demokratie.

Ein erstes nach dem allgemeinen (Männer-)Wahlrecht gewähltes demokratisches Parlament war die Frankfurter Nationalversammlung, die 1848/1849 in der Frankfurter Paulskirche tagte und in der sogenannten Paulskirchenverfbumung eine konstitutionelle Monarchie für Deutschland mit starker Stellung des aus zwei Häusern (Staatenhaus und Volkshaus) bestehenden Reichstags vorsah. Eine Fortentwicklung hin zur parlamentarischen Demokratie war hier insofern zu erwarten, als die Krone gegenüber Reichstagsbeschlüssen nur über ein suspensives (aufschiebendes) Veto verfügen sollte. Der Grundrechtskatalog der Paulskirchenverfbumung wurde maßgeblich für die zweite und dritte demokratische Verfbumung Deutschlands, nämlich die Weimarer Verfbumung und das Grundgesetz. Die Paulskirchenverfbumung und mit ihr die Nationalversammlung scheiterten jedoch am Widerstand der Fürsten.

Bis zur Reichsgründung 1871 gab es daher wiederum kein deutsches Parlament. Der im selben Jahr geschaffene Reichstag wurde zwar in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt, hatte aber keinen Einfluss auf die Regierungsbildung; nur Männer besaßen zudem das aktive und pbumive Wahlrecht. Unmittelbarer Vorläufer dieses Parlaments war der Reichstag des Norddeutschen Bundes (seit 1867), der ebenfalls aus allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorging. Demokratisiert wurde die Verfbumung des Kaiserreichs unter dem Eindruck der bevorstehenden militärischen Niederlage im Ersten Weltkrieg durch die Verfbumungsänderung vom 28. Oktober 1918, mit der eine parlamentarische Monarchie begründet wurde.

Die Weimarer Nationalversammlung von 1919 arbeitete nach der November-Revolution des Jahres 1918 die erste republikanisch-demokratische Verfbumung für das Deutsche Reich aus. Nach dem Inkrafttreten der Weimarer Verfbumung fungierte die Nationalversammlung zunächst als Parlament bis sie schließlich 1920 durch einen neu gewählten Reichstag abgelöst wurde. Das Wahlrecht des Kaiserreichs war 1919 grundsätzlich beibehalten, aber das Mehrheits- durch das Verhältniswahlrecht ersetzt sowie das Frauenstimmrecht eingeführt worden.

Mit dem Beschluss des Ermächtigungsgesetzes 1933 endete auch die demokratische Phase des Reichstags. Als Institution blieb er zwar bestehen, verlor aber seine Aufgabe als gesetzgebendes und die Regierung kontrollierendes Organ.

Nach der bedingungslosen Kapitulation am Ende des Zweiten Weltkrieges entstand eine parlamentslose Zeit, da die Deutschen keine Hoheitsrechte mehr innehatten. Mit dem Fortschreiten des Ost-West-Konfliktes sahen die drei westlichen Alliierten, die USA, das Vereinigte Königreich und Frankreich, allerdings die Notwendigkeit, einen westdeutschen Staat zu errichten. Am 1. September 1948 nahm der Parlamentarische Rat in Bonn seine Arbeit auf: Seine Aufgabe war die Schaffung eines (vorläufigen) Grundgesetzes für Westdeutschland. Die Hoffnung auf eine baldige Wiedervereinigung der drei westlichen und der Sowjetischen Besatzungszone zerfiel jedoch. Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz verkündet, es trat am folgenden Tag in Kraft. Am 7. Oktober wurde die bisherige Ostzone zur Deutschen Demokratischen Republik.

Die Einrichtung eines „Volkstages“, diese Bezeichnung wurde erst relativ spät in „Bundestag“ geändert, mit weit reichenden Befugnissen war im Parlamentarischen Rat im Vergleich zur Struktur des späteren Bundesrates wenig umstritten. Auch die diskutierten Rechte und Pflichten stimmen im Wesentlichen mit denen überein, die der Bundestag heute tatsächlich innehat.


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